§ 14 KAG-LSA - Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KAG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2022.1
(1) Es kann davon abgesehen werden, kommunale Abgaben festzusetzen zu erheben nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist.
(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.
(3) Kommunale Abgaben, die ratenweise erhoben werden, können bei der Festsetzung so abgerundet werden, dass gleichhohe Raten entstehen.