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§ 27 GenRegV - Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister
Redaktionelle Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

Für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Einführung kann abweichend von § 12 Abs. 1 und den §§ 25 und 26 auch das maschinell geführte Genossenschaftsregister nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular gestaltet und benutzt werden.