§ 103 StBerG - Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
1In Steuerberatersachen sind Steuerberater, in Steuerbevollmächtigtensachen Steuerbevollmächtigte als ehrenamtliche Richter zu den Sitzungen heranzuziehen. 2Sie sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.