§ 232 LAG - Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
- 1.Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
- 2.Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
- 3.Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
- 4.Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ( § 304 ),
- 5.Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.