§ 19 GOLT - Berichterstattung und Ausschussberichte
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Für die Beratung im Ausschuss kann die oder der Vorsitzende für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.
(2) Das Ergebnis der Beratung ist dem Landtag schriftlich zu unterbreiten.
(3) Für die Beratung im Landtag bestellt der Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter.
(4) Bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse gelten die Absätze 2 und 3 nur für den federführenden Ausschuss. Der Bericht des federführenden Ausschusses muss die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse enthalten.