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§ 19 GOLT - Berichterstattung und Ausschussberichte

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Für die Beratung im Ausschuss kann die oder der Vorsitzende für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.

(2) Das Ergebnis der Beratung ist dem Landtag schriftlich zu unterbreiten.

(3) Für die Beratung im Landtag bestellt der Ausschuss eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter.

(4) Bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse gelten die Absätze 2 und 3 nur für den federführenden Ausschuss. Der Bericht des federführenden Ausschusses muss die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse enthalten.