§ 690 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Das Gesuch muß enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort;
  2. 2.
    die Bezeichnung des Gerichts;
  3. 3.
    die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs;
  4. 4.
    das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls.