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§ 18 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Schiedspersonen können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.
    die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist;
  2. 2.
    der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.