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§ 4 RBG - Angebote

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.

(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.

(3) Darüber hinaus veranstaltet sie dem Gesamtprogrammangebot angemessene, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages aus Inhalten aus den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Programmen, soweit diese aus dem von der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) anerkannten Bestandsbedarf finanziert werden können. Werbung und Sponsoring finden in den ausschließlich im Internet verbreiteten Programmen nicht statt.

(4) Die Anstalt veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm. Darüber hinaus liefert sie Beiträge zu den Gemeinschaftsprogrammen nach dem Medienstaatsvertrag und dem ARD-Staatsvertrag zu. Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Empfehlungssysteme nutzt oder anbietet, sollen diese einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen Diskurs ermöglichen. Diese müssen dem öffentlichrechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(5) Die Anstalt bietet nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages Telemedien an.

(6) Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nach § 29 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages nicht erhöht. Ein Programm nach Absatz 1 darf nicht durch ein Fremdprogramm ersetzt werden.