§ 30 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Bedarf ein Geschäft der Genehmigung oder Bestätigung durch eine Behörde, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Dies gilt auch, wenn der Notar über die Notwendigkeit der Genehmigung oder Bestätigung Zweifel hegt.