§ 10 BestattG M-V - Bestattungsart
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, bestimmt der Auftraggeber die Bestattungsart und den Bestattungsort.
(2) Veranlaßt nach § 9 Abs. 3 eine Behörde die Bestattung, so ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesen Fällen das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf See. Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so ist nur die Erdbestattung zulässig.