§ 9 ThürKO - Gebiets- und Bestandsänderungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).

(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden, soweit die Grenzen der Landkreise unberührt bleiben. Vor ihrer Entscheidung über die Vereinbarung haben die Gemeinden die Einwohner, deren gemeindliche Zugehörigkeit wechselt, zu hören. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht die Vereinbarung mit der Genehmigung im Staatsanzeiger bekannt. Gebietsänderungen, durch die Landkreisgrenzen berührt werden, erfolgen nach § 92.

(3) Gebietsänderungen gegen den Willen einer oder mehrerer beteiligter Gemeinden und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Einwohner, die in den unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen, gehört werden. Die Anhörung der Einwohner obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht sowie die Auseinandersetzung zu treffen. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebiets- und Bestandsänderungen nach Absatz 3 werden durch Gesetz geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen, soweit nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.

(5) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied der einzugliedernden Gemeinde erweitert. Bei der Berechnung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder werden Zahlenbruchteile ab 0,5 aufgerundet. Die Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bestimmt. Der Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde stellt die neuen Gemeinderatsmitglieder nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl in der eingegliederten Gemeinde entsprechend § 19 Abs. 4 und § 22 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) fest und macht die Feststellung entsprechend § 9 Abs. 6 ThürKWG öffentlich bekannt. Die Amtszeit der neuen Gemeinderatsmitglieder beginnt am Tag nach der Annahme des Amtes; die §§ 23 und 29 ThürKWG gelten entsprechend. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Feststellung der neuen Gemeinderatsmitglieder binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung berichtigen.