§ 16 ThürWaldGTeilung von Waldgrundstücken
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Die Teilung eines Waldgrundstückes bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Bei der Teilung dürfen selbstständige Waldgrundstücke unter einem Hektar in der Regel nicht gebildet werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung die Funktionen des Waldes und eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Bei Teilung von Grundstücken des Bundes, des Landes oder eines anderen Bundeslandes bedarf es der Zustimmung der oberen Forstbehörde.