Art. 13 LKrO - Ehrenamtliche Tätigkeit der Kreisbürger
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3-1-I
(1) Die Kreisbürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung des Landkreises teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet.
(2) Die Kreisbürger können die Übernahme von Ehrenämtern nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist.
(3) Wer die Übernahme eines Ehrenamts ohne wichtigen Grund ablehnt, kann mit Ordnungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark belegt werden.
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 gelten entsprechend für die Niederlegung von Ehrenämtern; für die Niederlegung des Amts des gewählten Stellvertreters des Landrats gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.