§ 2 EntschG - Pflicht zur Abwendung des Schadens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- EntschG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 14.0.1
(1) Geschädigte haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzten sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des Trägers öffentlicher Gewalt entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.
(2) Eine Entschädigung entfällt, wenn der Geschädigte es unterlässt, den Schaden durch Gebrauch eines förmlichen Rechtsbehelfs einschließlich der gerichtlichen Klageerhebung und des vorläufigen Rechtsschutzes oder eines sonstigen ordentlichen gesetzlichen Verfahrensmittels zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns des Trägers öffentlicher Gewalt abzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Geschädigte den Gebrauch des Rechtsbehelfs oder des sonstigen Verfahrensmittels aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, oder soweit eine Entschädigung zur Abwendung einer besonderen Härte geboten ist.