§ 161 LBG - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der verletzte Beamte hat aus Anlaß eines im Dienst seines Dienstherrn erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 143 bis 158 geregelten Ansprüche; Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist; jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.