§ 740a BGB - Beendigung der Gesellschaft
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
Auflösungsbeschluss;
- 3.
Tod eines Gesellschafters;
- 4.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.