Art. 1 AGBGB - Eingetragene Vereine
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
Für die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins oder einer Änderung der Satzung in das Vereinsregister nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.