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Art. 1 AGBGB - Eingetragene Vereine

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

Für die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins oder einer Änderung der Satzung in das Vereinsregister nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.