Art. 45 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Senat ernennt, befördert und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen.