§ 18 BremHG - Berufung von Professoren

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Stellen für Professoren sind vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft nach § 9a des Bremischen Beamtengesetzes auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben, die unter Berücksichtigung einer angemessenen Abdeckung der Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnungen festzulegen sind. Vor der Ausschreibung ist zu prüfen, ob die Stelle wieder besetzt werden oder ob sie weiterhin der bisherigen oder einer anderen Bestimmung dienen soll.

(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule, der spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt werden soll, vom Senator für Bildung und Wissenschaft berufen. Bestehen gegen einen Vorschlag Bedenken, so gibt der Senator für Bildung und Wissenschaft der Hochschule unter Darlegung seiner Bedenken Gelegenheit zur Stellungnahme. Werden durch die Stellungnahme die Bedenken nicht ausgeräumt, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft von einer vorgeschlagenen Reihenfolge abweichen oder den Vorschlag insgesamt zurückweisen. Wird ein Vorschlag insgesamt zurückgewiesen, ist die Hochschule verpflichtet, innerhalb einer den jeweiligen Belangen von Lehre und Forschung angemessenen Frist einen veränderten Vorschlag vorzulegen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft soll innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berufungsvorschlags entscheiden.

(3) Der Berufungsvorschlag muss drei Namen enthalten und begründet werden. Die für die Erarbeitung des Berufungsvorschlags maßgeblichen Unterlagen sind vollständig beizufügen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann in begründeten Ausnahmefällen einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen zulassen. Bei der Berufung von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt sind die Sätze 1 und 4 nicht anzuwenden.

(4) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führt der Senator für Bildung und Wissenschaft unter Beteiligung der Hochschulen; die Verhandlungen über die Ausstattung führt der Rektor unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur befristet für in der Regel fünf, höchstens sechs Jahre im Rahmen der vorhandenen oder geplanten Ausstattung gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt. Zusagen über die Ausstattung nach Satz 2, die Professoren vor dem 1. Juni 1999 unbefristet gegeben worden sind, gelten als bis zum 31. Mai 2005 befristet.

(5) Für Vertretungs- und Gastprofessoren sind die Absätze 1 und 3 nicht anzuwenden.

(6) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann das nähere Verfahren zu den Absätzen 1 bis 5 regeln. Das Verfahren zur Einstellung des Berufungsvorschlags ist durch eine Berufungsordnung zu regeln.