§ 85a HmbSG - Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Schulverwaltung und Schulaufsicht der staatlichen beruflichen Schulen erfolgen durch das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB), das als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden soll.
(2) Organe des HIBB sind das Kuratorium und die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung, der die operative Verantwortung obliegt, soll im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Präses der zuständigen Behörde ernannt werden.
(3) Staatliche berufliche Schulen sollen als Teil des HIBB im Rahmen ihrer Selbstverantwortung eine weitgehende Übertragung der Budget- und Personalverantwortung erhalten und können selbst als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden.