§ 171 HSchG - Genehmigung von Ersatzschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes, das auch die Rechtsaufsicht ausübt, errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu erwirken.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(4) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern und Schülerinnen und Schülern nach dem achten und neunten Teil dieses Gesetzes dem Wesen der Schule in freier Trägerschaft entsprechend gewährleisten.