§ 22 BAföG - Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommen maßgebend, die er für den Bewilligungszeitraum erzielt.
(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens
- 1.der Kinder nach § 23 Abs. 2,
- 2.der Kinder, der ihnen durch § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes Gleichgestellen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3.