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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 33 LNatSchG - Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
(zu §§ 30 Abs. 8, 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) Es ist verboten,

  1. 1.

    auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Interesse, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrstühle,

  2. 2.

    auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2, oder

  3. 3.

    in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

Können im Falle von Satz 1 Nr. 3 Küstendünen oder Strandwälle erheblich beeinträchtigt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Handlung ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen. Sie kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.