§ 86 HmbHG - Hochschulsenat und Großer Senat
Gemeinsame Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied des Hochschulsenats und des Großen Senats und führt in diesen Gremien den Vorsitz.
(2) Der Hochschulsenat und der Große Senat können für einzelne ihrer Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen. In den Ausschüssen müssen alle Gruppen angemessen vertreten sein.