§ 22a BVerfSchG - Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
12-4

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist

  1. 1.

    zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,

  2. 2.

    zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3,

  3. 3.

    zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:

    1. a)

      Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,

    2. b)

      Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,

    3. c)

      Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,

    4. d)

      wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1,

    5. e)

      Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,

    6. f)

      Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,

    7. g)

      Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

    8. h)

      Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.

Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist und das Bundesamt für Verfassungsschutz zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Bundesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.