§ 8 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-13

(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet

  1. 1.

    das Landesamt für Verfassungsschutz,

  2. 2.

    das Präsidium der Bereitschaftspolizei,

  3. 3.

    das Landeskriminalamt,

  4. 4.

    das Polizeiverwaltungsamt,

  5. 5.

    die Polizeidirektionen,

  6. 6.

    der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,

  7. 7.

    das Statistische Landesamt,

  8. 8.

    das Landesamt für Denkmalpflege,

  9. 9.

    das Sächsische Staatsarchiv,

  10. 10.

    die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,

  11. 11.

    die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,

  12. 12.

    die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit.

(3) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 5 SächsStOG der Bereitschaftspolizeiabteilung Dresden, der Bereitschaftspolizeiabteilung Leipzig oder der Bereitschaftspolizeiabteilung Chemnitz angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen versetzt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei, die der Polizeifachschule Leipzig, der Polizeifachschule Chemnitz oder der Diensthundeschule Naustadt angehören.