§ 38 ThürBG - Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 11 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.
(3) Die Entlassung tritt im Falle des § 34 Nr. 1 mit der Zustellung, in den Fällen des § 35 Abs. 2, des § 36 Abs. 1 bis 4 und des § 37 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt und im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).