§ 9 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach diesem Gesetz krankenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Satz 1 gilt entsprechend für den Versicherungsvertrag eines Familienangehörigen, wenn ein Künstler oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungspflichtig wird und der Angehörige dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird.