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§ 19 APG DVO NRW - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
Amtliche Abkürzung
APG DVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Kurzzeitpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen, soweit sie der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.

(2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.