§ 12 BauKaG NRW - Architektenkammer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) -
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten und Architektinnen, Innenarchitekten und Innenarchitektinnen, Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen sowie Stadtplaner und Stadtplanerinnen bilden die Architektenkammer. Ihr Sitz wird durch die Satzung der Kammer bestimmt.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.