§ 26 KostO - Anmeldungen zum Handelsregister, Eintragungen in das Handelsregister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Bei Anmeldungen zum Handelsregister und bei Eintragungen in das Handelsregister richtet sich der Geschäftswert, sofern nicht ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist, nach den folgenden Vorschriften.
(2) Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des Betriebsvermögens. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist. Ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß dem zu dem Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz ein höherer als der Wert zukommt, mit dem er zur Einheitsbewertung angesetzt ist, so ist der Unterschiedsbetrag dem Einheitswert hinzuzurechnen; § 19 ist entsprechend anzuwenden. Eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, die bei der Einheitsbewertung nach § 102 des Bewertungsgesetzes nicht mitgerechnet worden ist, wird mit dem ihr nach § 11 des Bewertungsgesetzes beizulegenden Wert zum Einheitswert hinzugerechnet. Ist eine Feststellung des in Satz 2 bezeichneten Einheitswertes nicht vorgesehen, tritt an die Stelle des Einheitswertes der Wert, der sich bei Zugrundelegung der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellten Werte nach Kürzung der Summe der Werte aller vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter um die Abzüge ergibt.
(3) Der Geschäftswert beträgt, wenn es sich um die erste Anmeldung oder Eintragung der Firma handelt,
bei einem Wert des Betriebsvermögens
bis zu | 10.000 Deutsche Mark | 3.000 Deutsche Mark, |
---|---|---|
bis zu | 20.000 Deutsche Mark | 6.000 Deutsche Mark, |
bis zu | 30.000 Deutsche Mark | 10.000 Deutsche Mark, |
bis zu | 50.000 Deutsche Mark | 16.000 Deutsche Mark, |
bis zu | 100.000 Deutsche Mark | 20.000 Deutsche Mark, |
von dem Mehrbetrag bis zu einer Million Deutsche Mark für je 100.000 Deutsche Mark |
---|
5.000 Deutsche Mark, |
von dem Mehrbetrag bis zu 3 Millionen Deutsche Mark für je 400.000 Deutsche Mark |
15.000 Deutsche Mark, |
von dem Mehrbetrag über 3 Millionen Deutsche Mark für je 500.000 Deutsche Mark |
20.000 Deutsche Mark. |
Bei der Berechnung des Geschäftswerts sind Betriebsvermögenswerte über 100.000 Deutsche Mark bis zu einer Million Deutsche Mark auf volle 100.000 Deutsche Mark, Betriebsvermögenswerte über eine Million bis zu 3 Millionen Deutsche Mark auf volle 400.000 Deutsche Mark und höhere Betriebsvermögenswerte auf volle 500.000 Deutsche Mark aufzurunden.
(4) Wenn es sich um eine spätere Anmeldung oder Eintragung handelt, ist die Hälfte des in Absatz 3 bestimmten Werts zugrunde zu legen.
(5) Der Geschäftswert für Eintragungen, die dasselbe Unternehmen betreffen und gleichzeitig angemeldet werden, ist einheitlich nach den Absätzen 2 bis 4 zu bemessen; er kann jedoch nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Dies gilt auch, wenn die Eintragung eines bestimmten Geldbetrages und andere Eintragungen zusammentreffen. Ist die Hälfte des einzutragenden Geldbetrages höher, so ist diese maßgebend. Der Wert für Eintragungen, die sich auf Prokuren beziehen, ist gesondert zu bemessen.
(6) Das Finanzamt kann um Auskunft über die Höhe des Einheitswertes oder der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung festgestellten Werte und um Erteilung einer Abschrift der Bescheide ersucht werden. Sind die Werte noch nicht festgestellt, so sind sie vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung zu berichtigen; die Angelegenheit ist erst mit der Feststellung endgültig erledigt (§ 15).
(7) Ist eine Firmenänderung nur deshalb anzumelden oder einzutragen, weil der Ortsname sich geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Eintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert ein Zehntel des in Absatz 3 bestimmten Werts, höchstens jedoch 3.000 Deutsche Mark.
(8) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine Zweigniederlassung, so ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Betriebskapitals der Zweigniederlassung nach billigem Ermessen niedriger festzusetzen als bei einer gleichen Anmeldung oder Eintragung, die das Unternehmen als Ganzes betrifft. Dies gilt auch, wenn ein bestimmter Geldbetrag eingetragen wird.
(9) Bei der Anmeldung oder Eintragung einer Kommanditgesellschaft bestimmt sich der Geschäftswert nach Absatz 3; er kann nach billigem Ermessen eine bis drei Stufen höher angenommen werden. Ist die einzutragende Einlage des Kommanditisten höher als der nach Satz 1 bestimmte Wert, so richtet sich der Wert nach der Einlage. Ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen in das Register einzutragen, so bestimmt sich der Geschäftswert für die Anmeldung oder Eintragung nach der einfachen Kommanditeinlage. Das gleiche gilt, wenn ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen ist.
(10) Bei der Beurkundung von Anmeldungen beträgt der Geschäftswert, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, in keinem Fall mehr als eine Million Deutsche Mark. Dies gilt auch wenn ein bestimmter Geldbetrag in das Register einzutragen ist.