§ 40a StBerG - Vorläufige Bestellung, Voraussetzungen für die endgültige Bestellung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) 1Als vorläufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die nach dem 6. Februar 1990 auf Grund des Steuerberatungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik bestelIt worden sind. 2Steuerbevollmächtigte haben mit der vorläufigen Bestellung das Recht zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Landes, in dem sie bestellt worden sind. 3Vorläufig bestellte Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind endgültig als Steuerberater zu bestellen, wenn sie an einem von der zuständigen Steuerberaterkammer durchgeführten Seminar (Grundlagen- und Aufbauteil) erfolgreich teilgenommen haben. 4Vorläufig bestellte Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die nur am Grundlagenteil des Seminars erfolgreich teilgenommen haben, sind endgültig als Steuerbevollmächtigte zu bestellen. 5Die endgültige Bestellung setzt ferner voraus, daß Gründe für eine Rücknahme der vorläufigen Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen. 6Eine vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem 31. Dezember 1997. 7Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die schon vor dem 7. Februar 1990 als Helfer in Steuersachen zugelassen oder nach diesem Gesetz bestellt waren.

(2) Das Seminar umfaßt einen Grundlagenteil mit 120 Stunden und einen Aufbauteil mit 40 Stunden und erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. 1.

    Grundlagenteil

    1. a)

      Steuerliches Verfahrensrecht,

    2. b)

      Ertragsteuern,

    3. c)

      Umsatzsteuer, Verkehrsteuern,

    4. d)

      Besitzsteuern

    5. e)

      Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Wirtschaftsrechts,

    6. f)

      Berufsrecht.

  2. 2.

    Aufbauteil

    1. a)

      Körperschaftsteuer,

    2. b)

      Finanzgerichtsordnung.

An einem Seminar sollen nicht mehr als 40 Berufsangehörige teilnehmen.

(3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der Berufskammern im Sinne des § 79 Abs. 2.

(4) 1Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzulegende Prüfung nachzuweisen. 2Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Die mündliche Prüfung ist nach dem Grundlagenteil und die schriftliche Prüfung nach dem Aufbauteil abzulegen. 4Die Prüfungsthemen sind aus den in Absatz 2 genannten Gebieten zu entnehmen.

(5) Der Seminarausschuß ist für den Oberfinanzbezirk zu bilden. Ihm gehören an

  1. 1.
    zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender,
  2. 2.
    zwei endgültig bestellte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. Für einen Oberfinanzbezirk können mehrere Seminarausschüsse gebildet werden. Mit Zustimmung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden kann ein Seminarausschuß die Prüfung von Bewerbern aus anderen Oberfinanzdirektionen übernehmen.

(6) Für die Teilnahme an der Prüfung hat der Antragsteller an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bis zu einem von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von 500 DM zu zahlen.

(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.
    Einzelheiten des Seminarstoffs,
  2. 2.
    das Verfahren bei der Durchführung des Seminars und der Prüfung,
  3. 3.
    das Verfahren bei der Berufung der Mitglieder des Seminarausschusses,
  4. 4.
    die Verlegung der beruflichen Niederlassung eines vorläufig bestellten Steuerbevollmächtigten in ein anderes Land, über die dabei zu erfüllenden Voraussetzungen und über eine von den beteiiigten Oberfinanzdirektionen zu erteilende Genehmigung.