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§ 15 OVP - Perspektivgespräch

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter führt im ersten Quartal der Ausbildung und im fünften Quartal der Ausbildung, spätestens jedoch vier Wochen vor der Staatsprüfung, Perspektivgespräche mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminarausbilder unter Beteiligung der Schule. Die Gespräche dienen dazu, auf der Grundlage der bereits erreichten berufsbezogenen Kompetenzen weitere Perspektiven zu entwickeln und Beiträge aller Beteiligten dazu gemeinsam zu planen. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter plant das Gespräch und übernimmt die Gesprächsführung. Sie oder er dokumentiert die Gesprächsergebnisse in Textform und formuliert Ziele des eigenen Professionalisierungsprozesses. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Planungen sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden.