§ 393 SGB V - Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. 2Der Bericht enthält
- 1.
Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 2.
Anwendungserfahrungen,
- 3.
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
- 4.
eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und
- 5.
Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.