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§ 393 SGB V - Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum 2. Januar 2018, einen Bericht vor. 2Der Bericht enthält

  1. 1.

    Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  2. 2.

    Anwendungserfahrungen,

  3. 3.

    Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  4. 4.

    eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und

  5. 5.

    Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.