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  • ab 23.12.1998 (außer Kraft)

§ 39 KHG NRW - Statistik (1)

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Amtliche Abkürzung
KHG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem zuständigen Ministerium sowie den von ihm bestimmten Stellen Auskünfte zu erteilen, die für die Aufstellung eines bedarfsgerecht gegliederten Systems leistungsfähiger Krankenhäuser einschließlich ihrer Ausbildungsstätten benötigt werden. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen festzustellen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).