§ 38 HBesG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den §§ 35 und 37 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 70 zu treffen.
(2) Die für die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung für den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen nähere Regelungen zu § 35 zu treffen.