Versionsverlauf


§ 6 KHGG NRW - Krankenhaushygiene

Bibliographie

Titel
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Amtliche Abkürzung
KHGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Das Krankenhaus hat die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.

(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Maßnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,

  2. 2.

    Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften

im Einzelnen zu regeln.