§ 6 KHGG NRW - Krankenhaushygiene
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- KHGG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Das Krankenhaus hat die erforderlichen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen.
(2) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Maßnahmen zur Erfassung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen,
- 2.
Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften
im Einzelnen zu regeln.