§ 85 HmbHG - Hochschulsenat

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Der Hochschulsenat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über andere Satzungen, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt,
  2. 2.
    Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80) sowie bei der Bestellung des Hochschulrats (§ 84 Absatz 3),
  3. 3.
    Bestätigung von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 82 Absatz 1),
  4. 4.
    Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten, soweit hierüber nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu entscheiden hat,
  5. 5.
    Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung; die Stellungnahmen sind in die Beratungen des Hochschulrats einzubeziehen und von ihm gesondert zu würdigen,
  6. 6.
    Beschlussfassung über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, soweit hierüber nicht der jeweils zuständige Fakultätsrat zu entscheiden hat,
  7. 7.
    Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor",
  8. 8.
    Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nach § 87,
  9. 9.
    Wahl der Behindertenbeauftragten nach § 88,
  10. 10.
    Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
  11. 11.
    Stellungnahmen zu den Wirtschaftsplänen,
  12. 12.
    Stellungnahmen zu den Gebührensatzungen,
  13. 13.
    Stellungnahmen zum Jahresbericht des Präsidiums,
  14. 14.
    Verleihung akademischer Ehrungen.

(2) Der Hochschulsenat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.

(3) Den Hochschulsenaten gehören je nach Größe der Hochschule 11 bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügt über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist beratendes Mitglied des Hochschulsenats und führt in ihm den Vorsitz. Der Hochschulsenat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Hochschulsenat muss Stellungnahmen zu Vorlagen, die die Präsidentin oder der Präsident als dringlich bezeichnet, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Vorlage abgeben.

(5) Die Aufgaben und Befugnisse des Hochschulsenats der Universität Hamburg in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt, die den Fakultät für Medizin zugleich mit anderen Fakultäten der Universität Hamburg betreffen.