§ 89 LRiStAG - Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Die bei jeder Staatsanwaltschaft zu bildenden Staatsanwaltsräte bestehen
- a)bei Staatsanwaltschaften mit mehr als 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus drei Staatsanwälten,
- b)im Übrigen aus einem Staatsanwalt.
(2) Der beim Justizministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf von den Staatsanwälten gewählten Mitgliedern.
(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Hauptstaatsanwaltsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt; wählbar ist jedes Mitglied.
(4) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.