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§ 25 ThürKHG - Zusammenarbeit der Krankenhäuser

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Die Krankenhäuser sollen entsprechend ihren Versorgungsaufgaben nach dem Feststellungsbescheid untereinander und mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Zentralen Leitstellen, den Aufgabenträgern des Rettungsdienstes und den Katastrophenschutzbehörden innerhalb ihres Einzugsgebiets zusammenarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere auf

  1. 1.
    die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
  2. 2.
    die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Dokumentation und der Nachsorge im Zusammenwirken mit den niedergelassenen Ärzten,
  3. 3.
    die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,
  4. 4.
    die Notaufnahme sowie die Notfallrettung zur Bewältigung interner und externer Schadensereignisse,
  5. 5.
    die Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen,
  6. 6.
    die Errichtung und Nutzung telemedizinischer und anderer medizinisch-technischer oder wirtschaftlicher Einrichtungen,
  7. 7.
    die Errichtung und den Betrieb von Ausbildungsstätten für nicht ärztliche Heilberufe,
  8. 8.
    die Errichtung und den Betrieb von Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsstellen für ärztliche Weiterbildungsassistenten sowie
  9. 9.
    die Errichtung und den Betrieb zentraler Krankenhausapotheken

erstrecken.

(3) Kooperationen, in denen die Versorgung bestimmter Patienten oder Patientengruppen an unterschiedlichen Standorten geregelt wird, sind dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium spätestens vier Wochen vor Abschluss anzuzeigen. Eine Kooperation kann durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium untersagt werden, wenn durch sie die flächendeckende Versorgung gefährdet oder nicht mehr gewährleistet wird.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend beim Abschluss von Verträgen mit Kostenträgern über elektive Krankenhausleistungen.