§ 14 IntGüRVG - Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Titel
- Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
- Amtliche Abkürzung
- IntGüRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-118
Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.