§ 25 SächsLKrO - Zusammensetzung des Kreistages

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.

(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit

bis zu100.000 Einwohnern50,
bis zu125.000 Einwohnern54,
bis zu150.000 Einwohnern58,
bis zu175.000 Einwohnern62,
mehr als175.000 Einwohnern70.

(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.