§ 31 LwahlG - Zulassung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Über die Zulassung entscheidet bei Kreiswahlvorschlägen der zuständige Kreiswahlausschuss, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss. Die Entscheidung über die Zulassung hat am 44. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
- 1.verspätet eingereicht sind oder
- 2.den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tag vor der Wahl. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die zugelassenen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber sowie Landeslisten) spätestens am 27. Tag vor der Wahl bekannt.