Versionsverlauf

§ 5 JAPO M-V - Voraussetzungen für die Zulassung zur Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Zur Pflichtfachprüfung ist zuzulassen, wer

  1. 1.

    die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erforderliche Studienzeit durchlaufen hat,

  2. 2.

    an der praktischen Studienzeit (§ 3) teilgenommen hat,

  3. 3.

    an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) erfolgreich teilgenommen hat, sofern die Fremdsprachenkompetenz nicht fachbezogen gleichwertig nachgewiesen ist.

(2) Der Kandidat muss erfolgreich teilgenommen haben an

  1. 1.

    den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht,

  2. 2.

    einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach, in der geschichtliche, philosophische, wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung beispielhaft behandelt worden sind, und

  3. 3.

    einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen.

(3) In den Übungen nach Absatz 2 Nr. 1 muss der Kandidat jeweils innerhalb desselben Semesters eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit, in den Lehrveranstaltungen nach Absatz 2 Nr. 2 eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit gefertigt haben. In einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 3 muss der Kandidat ein Referat halten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht haben. Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach Absatz 2 war erfolgreich, wenn die erbrachten Leistungen mit mindestens "ausreichend" (4,00 Punkte) bewertet wurden.