§ 19 UmwStG - Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-6-13-2
(1) 1Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13, 15 und 17 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2§ 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1In Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes wird der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Körperschaft gekürzt. 2Voraussetzung ist, daß die übertragende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hatte. 3Die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Kapitalgesellschaft mindern sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.