§ 25 SächsLKrO - Zusammensetzung des Kreistages
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem.
(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
1. | bis zu | 180 000 Einwohnern | 74, |
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2. | bis zu | 220 000 Einwohnern | 80, |
3. | bis zu | 260 000 Einwohnern | 86, |
4. | bis zu | 300 000 Einwohnern | 92, |
5. | mehr als | 300 000 Einwohnern | 98. |
(3) Änderungen der für die Zahl der Kreisräte maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.