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§ 28 VAbstG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
103-1

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheides genutzt werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen.