§ 13 LUVPG - Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-7
(1) Im Raumordnungsverfahren nach § 14 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232) werden die raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet.
(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen des Vorhabens nach Maßgabe des § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hinsichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der § 9 in Verbindung mit §§ 5 bis 8 und 11 UVPG insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 9 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurde.