§ 17 WDRG - Ausschüsse des Rundfunkrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WDRG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Der Rundfunkrat bildet hierzu einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden; diese sind durch Satzung festzulegen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Jedes Rundfunkratsmitglied darf nur in einem Ausschuss Mitglied sein. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und eine hinreichend plurale Besetzung anzustreben; insbesondere darf der Anteil der nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein.

(3) Ein vom Personalrat gemäß § 15 Absatz 14 in den Rundfunkrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen. § 15 Absatz 9, 12 und 13 gilt entsprechend.

(4) Der Rundfunkrat wählt jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. Nicht mehr als ein Drittel der Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse dürfen nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandte Mitglieder sein; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden gilt Satz 2 entsprechend. Näheres regelt die Satzung.

(5) Die Ausschüsse berichten dem Rundfunkrat schriftlich regelmäßig durch Übersendung der Protokolle.

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Im Anschluss an jede Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen.