§ 13 HessAGVwGO - Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden unbeschadet des § 11 Abs. 2 in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden (§ 84 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit.