§ 13 HessAGVwGO - Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden unbeschadet des § 11 Abs. 2 in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Vorbescheiden (§ 84 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit.